Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
der Heinrich Klöcker GmbH & Co. KG gültig ab 01.11.2021


I. Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese AVL gelten für alle unsere Verkaufsverträge sowie für sonstige Vereinbarungen, Erklärungen und Vorgänge, von denen in den AVL die Rede ist und auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass auf sie ausdrücklich Bezug genommen werden muss.Diese AVL gelten ausschließlich. Abweichende Allgemeine Einkaufs- oder Bestellbedingungen haben nur Geltung, soweit sie mit unseren AVL vereinbar sind; unser Schweigen kann in keinem Fall als Anerkennung gewertet werden.

(2) Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch diese AVL nicht unmittelbar abgeändert werden.

(3) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

 

II. Vertragsabschluß; Schriftform
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Liefervertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Bestellung zustande.

(2) Alle von diesen AVL abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen und Erklärungen, insbesondere die Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie, bedürfen der Schriftform.


III. Lagerbehältnisse des Kunden
Sollen Lagerbehältnisse des Kunden oder von Kunden bereitgestellte Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) befüllt werden, so sind wir zu einer Prüfung dieser Behältnisse vor Füllung auf Eignung (Dichtheit, Sauberkeit u.ä.) nicht verpflichtet. Es ist Sache des Kunden, unserem Personal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen. Ist das Lagerbehältnis des Kunden nicht geeignet oder wird unserem Personal nicht der richtige Anschluss bezeichnet, so können wir vom Kunden für aus diesen Gründen entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden; von Schadenersatzansprüchen Dritter hat er uns in diesen Fällen freizustellen.


IV. Leihgebinde
Leihgebinde, in denen Ware angeliefert wird, sind vollständig zu entleeren und nach Entleerung zur Abholung bereit zu halten; die Abholmöglichkeit ist uns anzuzeigen. Verbleiben Leihgebinde aus nicht bei uns liegenden Gründen länger als sechs Monate beim Kunden, so können wir eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Werden nach Ablauf dieser Frist Leihgebinde trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats zur Abholung bereitgestellt, so können wir unter Verzicht auf unser Eigentum Wertersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen. Gleiches gilt, wenn wir Leihgebinde nicht zurücknehmen, weil sie nicht vollständig entleert sind, ihr Inneres verschmutzt ist oder sie sich in einem Zustand befinden, der sie für den bisherigen Zweck unbrauchbar macht.


V. Lieferung
(1) Liefertermine gelten nur ungefähr, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Bei Ablieferung der Ware hat der Kunde unserem Personal in geschäftsüblichem und zumutbarem Umfang behilflich zu sein, soweit eine Hilfestellung nach den gegebenen Umständen erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für eine etwaige Rückholung von Ware beim Kunden.

(3) Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, gerät er insbesondere mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. weitere Lieferungen zu  Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird; ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Als begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden ist es anzusehen, wenn unsere Warenkreditversicherung für den Kunden kein ausreichendes Kreditlimit gewährt bzw. das Kreditlimit (teilweise) kündigt.

(4) Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten, sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen vorgesehenen Transportfahrzeugen geliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtungen maßgebend, in allen übrigen Fällen unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerkes, wenn die Lieferung unmittelbar von dort aus erfolgt.

(5) Sofern wir an der Einhaltung (ungefähr oder verbindlich vereinbarte) Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverboten, von uns nicht zu vertretender hoheitlicher Eingriffe oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Betriebsstörungen gehindert werden, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wegen des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt im Falle der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir dies nicht zu vertreten haben.

(6) Wir werden unsere Kunden unverzüglich über den Eintritt eines der vorbezeichneten Ereignisse informieren und eine etwaig bereits erbrachte Gegenleistung erstatten.

(7) Im Falle allgemeiner, nicht nur kurzfristiger Warenverknappung sind wir berechtigt zur gleichmäßigen Bedienung aller vorliegenden Aufträge anteilige Lieferverkürzungen vorzunehmen. Wir werden unseren Kunden über den Eintritt der Warenverknappung und das Ausmaß der Lieferverkürzung unverzüglich informieren. Der Kunde kann, wenn die verkürzte Lieferung für ihn nicht von Interesse ist, binnen angemessener Frist seit der Information über Lieferverkürzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

VI. Preise; Zahlungsbedingungen
(1) Angegebene Preise verstehen sich netto inklusiv der Erdölbevorratungspauschale (EBV). Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert berechnet.

(2) Preisangaben bei Vertragsabschluß beruhen auf der von dem Kunden bestellten Liefermenge. Nimmt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine geringere als die von ihm bestellte Menge ab, sind wir berechtigt, anstatt auf Abnahme der bestellten Menge zu bestehen, den Listenpreis für die tatsächlich am Liefertag abgenommene Menge entsprechend der Preiskategorie für die bestellte Liefermenge zu berechnen.

(3) Unsere Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zahlbar sofort, es sei denn, auf Angebot oder Rechnung ist ein anderes Fälligkeitsdatum bestimmt. Zahlungen sind so zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Mit Ablauf vorgenannter Frist kommt unser Kunde in Verzug. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen.

(4) Sofern unser Kunde aufgrund einer von vorstehender Ziffer (3) abweichenden Vereinbarung innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug von Skonto bezahlen kann, gilt dies im Zweifel nur dann, wenn zur Zeit der Zahlung alle älteren oder gleich alten Forderungen, die fällig sind, bereits erfüllt wurden.

(5) Unser Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die wir anerkannt haben, oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn dieses auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.


VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Zinsen und Kosten sowie bis zum Erlöschen aller Forderungen gegen den Kunden aus dem Geschäftsverhältnis, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware darf nur im regulären Geschäftsgang be- oder verarbeitet, vermischt, mit einer anderen Sache verbunden oder weiterveräußert werden. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wird Vorbehaltsware gepfändet oder sonstwie beschlagnahmt, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen.

(2) Unternehmer iSv § 14 BGB dürfen die Vorbehaltsware nur im regulären Geschäftsgang be- oder verarbeiten, vermischen, mit anderen Sachen verbinden oder weiterveräußern.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir dieses Recht nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so gilt die Be- oder Verarbeitung als für uns erfolgt, so dass das Ergebnis der Be- oder Verarbeitung unsere Vorbehaltsware bleibt. Erfolgt mit oder ohne Be- oder Verarbeitung eine Vermischung oder unlösbare Verbindung mit nicht uns gehörenden Sachen, so erlangen wir einen durch die Zahlung auflösend bedingten Miteigentumsanteil an dem Ergebnis der Vermischung oder unlösbaren Verbindung.

(5) Wird Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt gegenüber Unternehmern
iSv § 14 BGB Folgendes:
a) Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf werden im voraus sicherungshalber an uns abgetreten, wobei es gleichgültig ist, ob der Weiterverkauf an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.
b) Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörenden Sachen verkauft wird, erfolgt die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufes.
c) Wird Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft, so erfolgt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
d) Wird Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag
im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es nach a) bis c) für Kaufpreisforderungen bestimmt ist.

(6) Auf Verlangen des Kunden verpflichten wir uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.


VIII. Haftung wegen Mängeln der Ware
(1) Die Ansprüche und Rechte eines Verbrauchers iSv § 13 BGB wegen Mängeln der gelieferten Ware bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit hinsichtlich der Haftung auf Schadenersatz in Ziffer VI. nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Rechte eines Unternehmers iSv § 14 BGB wegen Mängeln der gelieferten Ware richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB), wenn im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Ware richtet sich in Ermangelung abweichender Vereinbarungen nach unseren im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder der Lieferung jeweils gültigen und veröffentlichten Spezifikationen und Produktbeschreibungen.

(4) Geringfügige, handelsübliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Warenmenge gelten nicht als Mangel.

(5) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer X.


IX. Rücktritt wegen sonstiger Pflichtverletzungen
(1) Außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


X. Schadensersatz
(1) Auf Schadensersatz haften wir, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Vorgenannte Haftungseinschränkungen gelten auch für konkurrierende Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.

(3) Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Gegenüber Unternehmern iSv § 14 BGB gilt zusätzlich, dass außer wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, die Haftung auf den bei Vertragsabschluß typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt ist.


XI. Verjährung
(1) Die Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern iSv § 13 BGB richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

(2) Ansprüche und Rechte des Kunden, der Unternehmer iSv § 14 BGB ist, einschließlich derjenigen wegen Mängeln der Ware, verjähren in einem Jahr seit Ablieferung. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen im Zweifel vor.

(3) Abweichend von der Regelung in Ziffer (2) greift in folgenden Fällen jedoch jedenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist ein:
- Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, soweit diese eine Abweichung von einer garantierten Beschaffenheit darstellen.
- Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Sonstige Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung beruhen.
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.


XII. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Salvatorische Klausel
(1) Unser Vertragsverhältnis unterliegt dem Deutschen Materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenverkauf (CISG).

(2) Für alle aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Gerichtsstand Borken Westfalen. Dies gilt nur, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind, ist für alle aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultierenden Rechtsstreitigkeiten Gerichtstand Borken/Westfalen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unserer AVL unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Geltung derselben im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich bereits heute dazu, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung, jeweils ersatzweise eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Erfolg am nächsten kommt.


Heinrich Klöcker GmbH & Co KG, Borken